JudikaturJustizRS0090484

RS0090484 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juni 2015

Ein Rechtsanspruch auf den Gegenstand setzt voraus, daß dieser noch vorhanden ist und der Dritte entweder einen dinglichen Anspruch oder eine obligatorischen Anspruch auf Herausgabe dieses Gegenstandes hat. Schadenersatzansprüche oder andere Forderungen begründen keinen Rechtsanspruch "auf den Gegenstand", den der Täter empfangen hat.

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