RS0090400 – OGH Rechtssatz
RS0090400 – OGH Rechtssatz
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Auch abmontierbare Zielfernrohre unterliegen als (selbständige) Bestandteile von Gewehren der hinsichtlich dieser Waffen angeordneten Einziehung. Dem Gesetz ist nämlich nicht zu entnehmen, daß das Zubehör körperlicher Sachen (§ 294 ABGB) nur im eingeschränkten Umfang und nur nach Maßgabe der Trennbarkeit einer Sachverbindung eingezogen werden dürfe. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 26 StGB) unterliegen solche Gegenstände vielmehr in ihrer Gesamtheit der Einziehung.