JudikaturJustizRS0090353

RS0090353 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 1983

Die in § 25 Abs 3 StGB normierte Jahresfrist ist jeweils von der letzten Entscheidung über die Notwendigkeit weiterer Unterbringung an zu berechnen.

Entscheidungen
3