JudikaturJustizRS0090290

RS0090290 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 2014

Daß der Betroffene wegen einer anderen Anlaßtat bereits im Maßnahmevollzug gemäß § 21 Abs 1 StGB angehalten wird, steht der neuerlichen Anordnung dieser Maßnahme wegen einer (abermaligen) Anlaßtat nicht entgegen.

Entscheidungen
3