JudikaturJustizRS0090229

RS0090229 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2023

Freiwilligkeit ist nicht erst ausgeschlossen, wenn der Täter erkannt hat, dass er den Erfolg überhaupt nicht mehr herbeiführen kann, sondern schon dann, wenn er sich nach Misslingen des ursprünglichen - dem Tatplan entsprechenden - Vorhabens zur Erreichung des verbrecherischen Zieles zu einem neuen Unternehmen entschließen müsste.

Entscheidungen
16