JudikaturJustizRS0090127

RS0090127 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 1991

Der Versuch bleibt nur straflos, wenn das angewendete Mittel oder das angegriffene Objekt absolut untauglich ist, dh, daß mit diesem Mittel oder an diesem Objekt der vom Täter angestrebte Erfolg niemals eintreten kann.

Entscheidungen
12