RS0090122 – OGH Rechtssatz
RS0090122 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Freiwillig ist der Rücktritt nur, wenn die Vollendung der Tat aus anderen als den im § 8 StG aufgezählten Gründen unterblieben ist, wenn also der Täter von der Vollendung abgestanden war, obwohl er dieselbe für möglich gehalten hatte. Ist die Befürchtung, entdeckt zu werden, Beweggrund für den Rücktritt gewesen, dann war dieser nicht freiwillig, vielmehr handelt es sich diesfalls um eine - wenn auch vielleicht nur eingebildete (psychische) - Unvermögenheit des Täters.