JudikaturJustizRS0090122

RS0090122 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 1988

Freiwillig ist der Rücktritt nur, wenn die Vollendung der Tat aus anderen als den im § 8 StG aufgezählten Gründen unterblieben ist, wenn also der Täter von der Vollendung abgestanden war, obwohl er dieselbe für möglich gehalten hatte. Ist die Befürchtung, entdeckt zu werden, Beweggrund für den Rücktritt gewesen, dann war dieser nicht freiwillig, vielmehr handelt es sich diesfalls um eine - wenn auch vielleicht nur eingebildete (psychische) - Unvermögenheit des Täters.

Entscheidungen
6