JudikaturJustizRS0090114

RS0090114 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. April 2007

Scheitern der Tatausführung (bloß) infolge von Unzulänglichkeiten der Handlungsweise im konkreten Einzelfall - etwa weil (einer) der Täter nicht geschickt genug vorging, bzw unter den gegebenen Umständen nur unzulängliche Kräfte oder Hilfsmittel zur Anwendung brachte, begründet keinen ("absolut") untauglichen Versuch.

Entscheidungen
5