JudikaturJustizRS0090020

RS0090020 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. August 1991

Die Versuchsbestimmungen des StGB rücken die Grenze des strafbaren Versuchs im Verhältnis zum StG näher an die Deliktsvollendung heran, sollen aber nach dem Willen des Gesetzgebers die Strafbarkeit des Versuchs nicht in einem kriminalpolitisch unerwünschten Ausmaß einengen.

Entscheidungen
4