JudikaturJustizRS0089966

RS0089966 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. April 2009

Von einem freiwilligen Rücktritt vom Versuch kann dann nicht gesprochen werden, wenn der Täter ein der Deliktsausführung entgegenstehendes Hindernis auch nur irrig als vorhanden annimmt und sich deshalb (subjektiv) außerstande wähnt, sein Ziel zu erreichen.

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