JudikaturJustizRS0089948

RS0089948 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juni 2022

Zur Annahme eines - über das Stadium der bloßen (straflosen) Tatvorbereitung hinausgehenden - strafbaren Versuchs bedarf es entweder einer (bereits begonnenen) Ausführungshandlung oder (wenigsten) einer nach außenhin in Erscheinung tretenden Betätigung des auf die Verwirklichung des strafgesetzwidrigen Erfolges gerichteten unbedingten Handlungswillens durch ein in unmittelbarer sinnfälliger Beziehung zum tatbildmäßigen Unrecht stehendes und nach dem Plan des Täters der beschlossenen Ausführung unmittelbar vorangehendes Verhalten, das nach der zielgewollten Vorstellung des Täters alsbald oder doch in unmittelbarer Folge in die Ausführung übergehen soll.

Entscheidungen
7