RS0089935 – OGH Rechtssatz
RS0089935 – OGH Rechtssatz
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Zur Annahme eines strafbaren Versuchs bedarf es entweder des Beginns einer Ausführungshandlung des Täters oder doch wenigsten einer Betätigung des auf die Herbeiführung des strafgesetzwidrigen Erfolgs gerichteten Täterwillens in Form eines unmittelbar in sinnfälliger Beziehung zum tatbestandsmäßigen Unrecht stehenden und der eigentlichen Tatausführung unmittelbar vorangehenden Verhaltens.