JudikaturJustizRS0089933

RS0089933 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 2019

Beitragstäterschaft ist gegenüber Bestimmungstäterschaft materiell subsidiär; eine Verurteilung wegen Beteiligung an derselben Tat in beiden Täterschaftsarten ist daher rechtsirrig, aber mit keinem Nachteil für den Angeklagten verbunden. (vgl EvBl 1978/89).

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