RS0089925 – OGH Rechtssatz
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Daß die Aufforderung an eine bestimmte Person gerichtet und somit nicht in der qualifizierten Begehungsform des § 303 StG geäußert wird, unterscheidet die Anstiftung gemäß dem § 5 StG von dem Vergehen nach dem § 305 StG (nunmehr § 282 StG