RS0089888 – OGH Rechtssatz
RS0089888 – OGH Rechtssatz
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Wer eine bestimmte Einzelperson oder eine bestimmte Personengruppe zu strafbarem Verhalten auffordert, verwirklicht die Erscheinungsform der Anstiftung (§ 5 StG) oder der versuchten Verleitung (§ 9 StG); wird eine solche Aufforderung in der Form des § 303 StG an eine unbestimmte Personenmehrheit gerichtet, so ist der Tatbestand des § 305 StG (nunmehr § 282 StGB) erfüllt.