JudikaturJustizRS0089876

RS0089876 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. April 2016

Der Versuch ist untauglich, wenn die Vollendung unter keinen wie immer gearteten Umständen - und zwar insbesondere auch nicht teilweise - realisierbar und damit die geplante Verwirklichung des Deliktes durch Herbeiführung des angestrebten Erfolges auf die vorgesehene Art geradezu denkunmöglich ist.

Entscheidungen
16