JudikaturJustizRS0089874

RS0089874 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2023

Freiwilligkeit ist nicht erst dann ausgeschlossen, wenn die Fortführung der Tat schlechthin unmöglich wurde, sondern auch dann, wenn das dem Tatplan entsprechende Vorhaben vorerst misslang und der Täter sich auf die Anwendung anderer Methoden oder wesentlich verstärkter krimineller Energien, mit denen er den bisher ausgebliebenen Erfolg doch noch herbeiführen könnte, nicht mehr einlässt.

Entscheidungen
7