JudikaturJustizRS0089867

RS0089867 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2007

Der Versuch ist bloß relativ untauglich, wenn er lediglich zufolge der Umstände des Einzelfalles gescheitert ist, das Mittel oder das Objekt also für die Herbeiführung des verpönten Erfolges zwar in abstracto durchaus geeignet, die Vollendung der Tat aber in concreto nicht möglich ist.

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