JudikaturJustizRS0089843

RS0089843 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. April 1980

Mittäterschaft liegt vor, wenn eine Mehrzahl von Personen den Tatbestand einer bestimmten strafbaren Handlung im bewußten und gewollten Zusammenwirken - auch ohne gleichzeitig entfaltete Tätigkeit und gemeinsame Anwesenheit am Tatort - erfüllt, wobei sich der einzelne im Rahmen des gemeinschaftlichen bösen Vorsatzes in irgendeiner Weise an der Ausführung des Delikts beteiligt, während der Gehilfe die Straftat eines anderen lediglich einleitet oder fördert, ohne sich an deren Ausführung selbst zu beteiligen.

Entscheidungen
3