JudikaturJustizRS0089839

RS0089839 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juli 2015

Das Strafbarkeitserfordernis der zeitlichen und weitere Zwischenakte ausschließenden Nähe gilt nur im Verhältnis zum Ausführungsbeginn, somit bloß für solche Versuchshandlungen, die der eigentlichen Tatausführung im Sinne des § 15 Abs 2 StGB vorangehen und daher nicht schon selbst Ausführungshandlungen sind (11 Os 136/90).

Entscheidungen
5