RS0089802 – OGH Rechtssatz
RS0089802 – OGH Rechtssatz
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(Mittäter) Täter des Komplotts ist nur, wer an der Ausführung einer im § 277 StGB aufgezählten Tat selbst mitwirken soll. Die Bestimmung anderer zur Ausführung einer gemeinsam verabredeten Tat im Sinn des § 277 StGB begründet Bestimmungstäterschaft in Bezug auf diese auszuführende Tat, allenfalls versuchte Bestimmung nach §§ 12, 15 StGB, wenn es nicht zur Tatausführung kam.