JudikaturJustizRS0089796

RS0089796 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. November 2017

Ausführungsnah ist das Verhalten

1.) in objektiver Beziehung, wenn es im nahen Vorfeld der Erfolgsverwirklichung liegt, das heißt jenes Ereignisses oder Zustands, das bzw der aus dem Tätigkeitswort des Tatbestands als Wirkung hervorgeht;

2.) in subjektiver Beziehung, wenn der Täter die entscheidende Hemmstufe vor der Verwirklichung des verpönten Erfolgs überwunden hat.

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17