JudikaturJustizRS0089761

RS0089761 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. September 2011

Das bloße Bestreiten der Richtigkeit belastender Angaben durch den Angeklagten stellt - auch wenn darin zwangsläufig der wider besseres Wissens erhobene Vorwurf der Unwahrheit gegenüber dem Belastungszeugen erblickt werden muss - keine Verleumdung dar.

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