RS0089702 – OGH Rechtssatz
RS0089702 – OGH Rechtssatz
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Der OGH unterscheidet bei der Frage der Exkulpierung des Täters auf Grund eines Handelns in Notlage eine Rechtfertigung der Tat unter dem Gesichtspunkt des objektiven Wertes kollidierender Rechtsgüter und eine Entschuldigung der Tat angesichts einer psychischen Lage in außerordentlicher Gefahr.