JudikaturJustizRS0089680

RS0089680 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. April 1987

Wer zunächst freiwillig Straftaten setzt, kann sich hinsichtlich weiterer Straftaten, an denen er aus Furcht vor angedrohter Anzeige sich beteiligt, nicht auf entschuldigenden Notstand berufen.

Entscheidungen
6