JudikaturJustizRS0089658

RS0089658 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Februar 2024

Nach der geltenden Fassung des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG kommt es für das Bestehen der Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nur darauf an, ob sich das Kind in einer Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Neben der die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schulausbildung oder Berufsausbildung erzielte Einkünfte jeglicher Art berühren daher weder den Grund noch die Höhe des Anspruchs auf Waisenpension.

Entscheidungen
33