Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen. Gemäß § 290 Abs. 1 StPO wird das angefochtene Urteil im Ausspruch gemäß § 38 StGB dahin ergänzt, daß dem Angeklagten auch die Vorhaft vom 14. Februar 1982, 18,10 Uhr, bis zum 15. Februar 1982, 9,20 Uhr, auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird. Der Berufung…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinz A der Vergehen (1.) der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs.2 (erster Fall) StGB, (2.) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und (3.) des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in Wien (zu 1.) sich im Mai 1982 ein…
Rechtliche Beurteilung Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich jedoch der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Vorhaftanrechnung insofern unvollständig ist, als dem Angeklagten eine Verwahrungshaft vom 14. Februar 19…