JudikaturJustizRS0089635

RS0089635 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 2023

Die Bestimmung (§ 12 2. Fall StGB) anderer, als Mittäter an einer Tat mitzuwirken, ist, soferne der Bestimmende selbst an der Tat mitwirkt, diesem nicht gesondert nach § 12 2. Fall StGB, sondern nur als erschwerend (§ 33 Z 4 StGB) anzulasten. Nimmt aber der Bestimmende von der unmittelbaren Tatausführung letztlich Abstand, dann haftet er nur für die Bestimmung.

Entscheidungen
17