JudikaturJustizRS0089622

RS0089622 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. November 1992

Ein in Gesellschaft eines oder mehrerer Beteiligte begangener Raub erfordert keine Verabredung der Beteiligten; es genügt vielmehr jedes bewußte und gewollte Zusammenwirken der Beteiligten bei Ausführung der Tat unter Voraussetzung gleichzeitiger Anwesenheit am Tatort (oder in dessen unmittelbarer Nähe) zur Tatzeit und eines Einverständnisses über die Begehung eines Raubes.

Entscheidungen
14