JudikaturJustizRS0089607

RS0089607 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. September 2018

Die bloße "grundsätzliche" Bereitschaft eines Täters, eine individuell noch nicht bestimmte Straftat vorzunehmen, schließt nicht aus, daß die Einwirkung eines anderen den Anstoß dazu geben und sohin dafür ursächlich sein kann, daß jener die tatbildmäßige Handlung setzt.

Entscheidungen
6