Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen. Der Berufung wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 30.September 1953 geborene Mag. Franz P*** des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 23.Dezember 1988 in Perg es unterlassen, dem Horst S***, dessen Verletzungen am…
Rechtliche Beurteilung Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 94 Abs. 2 zweiter Strafsatz StGB unter Anwendung des § 37 (Abs. 1) StGB eine Geldstrafe von 300 (dreihundert) Tagessätzen zu 100 (einhundert) Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Er…