JudikaturJustizRS0089593

RS0089593 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 1996

Mittäter kann nur sein, wer dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlungen zumindest teilweise setzt. (Daß der Angeklagte einer in seiner Anwesenheit ausgestoßenen Drohung nicht widersprach, reicht zur Annahme seiner Mittäterschaft nicht hin).

Entscheidungen
12