JudikaturJustizRS0089560

RS0089560 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2002

Grundsätzlich wird ein Erfolg (auch subjektiv) zuzurechnen sein, der der Tathandlung adäquat ist, somit im Rahmen des vom Täter eingegangenen Gefahrenrisikos und nicht in ganz außergewöhnlichen Umständen liegt.

Entscheidungen
8