JudikaturJustizRS0089558

RS0089558 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 1981

Die Notstandslage darf vom Täter nicht verschuldet sein, widrigenfalls die Gefahrenlage und Zwangslage eben nicht den Entschuldigungsumstand (Schuldausschließungsgrund) des § 2 lit g StG (nunmehr § 10 StGB) herzustellen vermag. Es wird hiebei hinsichtlich des Verschuldens nicht nur auf ein strafgesetzwidriges Tun, sondern allgemein darauf abgestellt, ob der Täter die Gefahr ohne zwingende Ursache heraufbeschworen hat, obwohl er sie und die Notwendigkeit, zu ihrer Abwendung in fremde Rechtsgüter einzugreifen, vorausgesehen hat oder bei gehöriger Vorsicht voraussehen hätte können (Strafsache Verbelen).

Entscheidungen
5