JudikaturJustizRS0089552

RS0089552 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 2023

Die Strafbarkeit des Beitragstäters tritt allerdings erst ein, sobald die von ihm geförderte Tat des unmittelbaren Täters zumindest das Stadium des strafbaren Versuchs (§ 15 Abs 2 StGB) erreicht hat ("limitiert quantitative Akzessorietät" oder "faktische Bezogenheit" des sonstigen Tatbeitrages), während ein bloß versuchter Tatbeitrag straflos ist (WK-StGB - 2 § 12 Rz 97).

Entscheidungen
7