JudikaturJustizRS0089540

RS0089540 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Dezember 2002

Zur Annahme des (zumindest bedingten) Unrechtsbewußtseins genügt es, daß der Täter allgemein um das rechtliche Verbotensein seines Verhaltens weiß. Die Kenntnis der einzelnen Norm ist nicht maßgeblich.

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15