JudikaturJustizRS0089499

RS0089499 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. April 1986

Für den Begriff der Mittäterschaft beim Delikt der schweren Körperverletzung ist nicht erforderlich, daß die Täter vor der Tat eine ausdrückliche Vereinbarung über die gemeinsame Tatbegehung treffen oder (als einverständlich handelnde Täter) gleichzeitig auf das Opfer losgehen oder daß die Verletzung durch jeden einzelnen Täter verursacht wird; es genügt vielmehr, wenn die Täter bei Ausführung der Tat bewußt im gleichen bösen Vorsatz zusammenwirken, wenn auch das hiezu erforderliche Einverständnis erst in diesem Stadium hergestellt wurde. In diesem Fall haften alle Mittäter, über die selbst entwickelte deliktische Tätigkeit hinaus, für den gesamten, durch das gemeinsame Zusammenwirken der Täter eingetretenen Erfolg.

Entscheidungen
5