JudikaturJustizRS0089385

RS0089385 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2006

§26 Abs1 KO - ebenso §1024 erster Satz ABGB - wonach ein vom Gemeinschuldner erteilter Auftrag mit der Konkurseröffnung erlischt, gilt nur für Aufträge, die sich auf die Masse beziehen, also zu einer Schmälerung der Masse führen können. Dagegen werden Aufträge, die sich auf das konkursfreie Vermögen beziehen, durch die Konkurseröffnung nicht berührt.

Entscheidungen
3