JudikaturJustizRS0089349

RS0089349 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 2019

Wenn - objektiv gesehen - auch weniger gefährliche, dem Angegriffenen zur Verfügung stehende Abwehrmaßnahmen genügt hätten, um den Angriff abzuwehren, und wenn der Angegriffene - subjektiv - ungeachtet seiner bedrängten Lage imstande war, eine für den Angreifer weniger gefährliche Art der Verteidigung zu wählen, dann trifft ihn, wenn er nur aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken seine Gefahrenlage überschätzte oder, ohne die schon nach der Größe des Verletzungsrisikos erkennbare Inadäquanz seines Gegenangriffes zu bedenken, mehr tat, als zu seiner Verteidigung nötig war, der Vorwurf der Fahrlässigkeit im Sinne des § 335 StG (vgl nunmehr §§ 6, 80, 88 StGB).

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