RS0089345 – OGH Rechtssatz
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Es ist für jedermann bei zumutbarer Sorgfalt erkennbar, daß man durch Faustschläge einen Menschen zu Boden strecken, und daß dabei die niedergeschlagene Person mit dem Kopf auf den harten Straßenasphalt aufschlagen kann und daß dieser Geschehnisablauf auch eine schwere Körperverletzung (hier: einen Schädelbruch) auszulösen vermag; der schwere Verletzungserfolg wurde daher fahrlässig zugefügt.