JudikaturJustizRS0089245

RS0089245 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 2006

Wer sich mit dem Betrieb eines großen Handelsunternehmens befaßt, hat grundsätzlich die hierfür nötige Sachkenntnis beizubringen und ist für die ordnungsgemäße Erfüllung aller Pflichten eines Kaufmannes verantwortlich; für den Mangel der zu einer ordentlichen Unternehmensführung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeit hat er einzustehen (10 Os 5/66). Bedient sich der Unternehmer aber zur Erfüllung anderer Personen, so erfüllt die Sorglosigkeit bei der Auswahl des Personals und mangelnde Überwachung der Mitarbeiter den Tatbestand des § 486 Z 1 StG (nunmehr § 159 StGB).

Entscheidungen
7