JudikaturJustizRS0089131

RS0089131 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 2006

Das Ingerenzprinzip verpflichtet denjenigen, der (schuldhaft oder schuldlos, rechtswidrig oder rechtmäßig) eine konkrete Gefahrensituation herbeiführte, nur zur Abwehr einer der geschaffenen Gefahrenlage adäquaten (sohin damit typischerweise verbundenen) Gefahr.

Entscheidungen
2