RS0089083 – OGH Rechtssatz
RS0089083 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei Vorsatzdelikten, die ein "culposes Gegenstück" haben, muß der Urteilsspruch auch die als erwiesen angenommene Schuldform enthalten; ansonsten muß die Schuldform des Vorsatzes nur dann in Spruch angeführt werden, wenn das Unterbleiben eines solchen Ausspruchs im Einzelfall zu entscheidenden Unklarheiten und damit - mittelbar - zu einer Verletzung der Vorschriften über die Tatidentifizierung führen würde.