RS0088954 – OGH Rechtssatz
RS0088954 – OGH Rechtssatz
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Im Fall der Erlassung eines neuen Bescheides durch den Versicherungsträger während eines gerichtlichen Verfahrens würde sich die dem Kläger zustehende Leistung nach dem neuen Bescheid richten, weshalb ein Urteil, das in dem hinsichtlich des ersten Bescheides eingeleiteten Verfahren erginge, für den Anspruch des Klägers ohne Bedeutung wäre, soweit hierüber mit dem zweiten Bescheid entschieden wurde.