JudikaturJustizRS0088919

RS0088919 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. September 2005

Gesetzesmaterialien verlieren eine eigenständige Bedeutung als Mittel der Gesetzesinterpretation jedenfalls dort, wo sich der Sinn des Gesetzes aus diesem selbst klar ergibt. Das muß insbesondere dann gelten, wenn der unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut und aus seinen erkennbaren Grundzügen deutlich abzuleitenden ratio legis in den Gesetzesmaterialien widersprochen wird. Denn den Gesetzesmaterialien kommt nicht eine Bedeutung zu, die sie dem Gesetz gleichstellt oder im Ergebnis sogar diesem überordnet. Ein Ausgehen von ihnen ohne Rücksicht auf den Gesetzestext wäre nicht mehr Auslegung des Gesetzes.

Entscheidungen
6