JudikaturJustizRS0088807

RS0088807 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 1976

Fehlt dem Täter das Unrechtsbewußtsein (Bewußtsein der Rechtswidrigkeit), so mangelt es an der Vorwerfbarkeit der Willensbildung (an der Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens: am normativen Schuldelement). Die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens ist als ein vom psychologischen Schuldelement (von den Schuldformen: Vorsatz und Fahrlässigkeit) unabhängiges eigenes, nämlich als das normative Schuldelement zu begreifen. Der Mangel des normativen Schuldelements stellt sich hienach nicht als ein Mangel am (subjektiven) Tatbestand (§281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), sondern als ein Schuldausschließungsgrund (§281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) dar (so schon 9 Os 30/75).