JudikaturJustizRS0088794

RS0088794 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Oktober 1989

Die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens ist als ein vom psychologischen Schuldelement (von den Schuldformen: Vorsatz und Fahrlässigkeit) unabhängiges eigenes, nämlich als das normative Schuldelement zu begreifen (Schuldtheorie). Der Mangel des normativen Schuldelements stellt sich hienach nicht als Mangel am (subjektiven) Tatbestand (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), sondern als ein Schuldausschließungsgrund (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) dar.