RS0088489 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Die Anhörung des Bewährungshelfers hat nicht nur für den Fall des in Aussicht genommenen Widerrufs Platz zu greifen, sondern aus Anlaß jeder damit in Zusammenhang möglichen Entscheidung (zB Probezeitverlängerung).