JudikaturJustizRS0088489

RS0088489 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 1978

Die Anhörung des Bewährungshelfers hat nicht nur für den Fall des in Aussicht genommenen Widerrufs Platz zu greifen, sondern aus Anlaß jeder damit in Zusammenhang möglichen Entscheidung (zB Probezeitverlängerung).