Spruch Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing.Friedrich A und Josef B wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das ansonsten unberührt bleibt, in dem Ausspruch über die gewerbsmäßige Begehung des den Angeklagten angelasteten Finanzvergehens, ferner in dessen rechtlicher Unterste…
Text Gründe: Schon mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Februar 1975, GZ. 6 a Vr 1949/73-90, waren u. a. die Landmaschinenimporteure Dipl.Ing. Wolf E, Ernst F, Dr. Heimo G und Franz H des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach …
Rechtliche Beurteilung Die Rüge ist unbegründet. Zwar ist gemäß § 228 StPO. die Hauptverhandlung - grundsätzlich - bei sonstiger Nichtigkeit öffentlich durchzuführen; gemäß § 231, letzter Satz, und § 268 StPO. ist das Urteil (samt dessen wesentlichen Gründen) stets in öffentlicher Sitzung zu verkünden. Gemäß den (die §§ 2…