JudikaturJustizRS0088322

RS0088322 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 1991

Unter dem Begriff des Besitzes ist - anders als im bürgerlichen Recht - der Gewahrsam im strafrechtlichen Sinn zu verstehen. Eine derartige tatsächliche, von einem generellen Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft und die sich daraus ergebende grundsätzlich bestehende Verfügungsmöglichkeit ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich die Sache mit Wissen und Willen des Täters in seiner Wohnung befindet, ohne daß es dabei der jederzeitigen genauen Kenntnis des Verwahrungsortes des Suchgifts innerhalb dieser Wohnräume bedarf.