Spruch Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. April 1982, GZ 6 g Vr 1.553/82-14, verletzt insoweit, als dem Verurteilten Fabio P*** auf die Freiheitsstrafe auch ein (vermeintlicher) Vorhaftzeitraum vom 8.Jänner 1982, 14,30 Uhr, bis 27. Jänner 1982, 14,30 Uhr, angerechnet und die von ihm…
Text Gründe: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7.April 1982, GZ 6 g Vr 1.553/82-14, wurde Fabio P*** des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SGG sowie des Vergehens nach dem § 16 Abs. 1 (Z 2) SGG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monat…
Rechtliche Beurteilung Die Vorhaftanrechnung steht in zweifacher Hinsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang: 1.) Nach der Aktenlage endete die in diesem Verfahren über den Verurteilten Fabio P*** verhängte gerichtliche Untersuchungshaft bereits am 8.Jänner 1982 um 14,30 Uhr, weil der Genannte zu diesem Zeitpunkt nach Leist…